1. GELTUNGSBEREICH

Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer AlIgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich verwiesen wird. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. AIIgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von diesen abweichen, sind für uns nicht verbindlich; auch dann nicht, wenn vom Vertragspartner darauf Bezug genommen wird und wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. ANGEBOTE, AUFTRAGSANNAHME

Unsere Angebote und Preislisten gelten freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung. An uns gerichtete Angebote sind für den Offerenten für einen Zeitraum von 4 Wochen ab einlangen bindend und unwiderruflich. Bestellungen, Angebote, Aufträge Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Der Vertrag gilt als abgeschlossen wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt haben.

3. PREIS

Unsere Preise gelten ab unserer Zentrale oder dem jeweiligen Auslieferungslager und verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Bei vereinbarter Lieferung frei Haus sind Frachtkosten nur für eine geschlossene Lieferung pro Auftrag an eine Lieferstelle in Österreich im Preis enthalten. Diese Preise sind auf Grund der bei Geschäftsabschluß gültigen Löhne, Materialpreise und der uns bekanntgegebenen Lieferantenpreise erstellt. Nachträgliche Erhöhungen der vorgenannten Kosten und Preise berechtigen uns, die jeweils vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Besteller steht aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu, er verzichtet überdies für diesen Fall auf das Rechtsmittel und die Einrede des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Grundlage für die Preisberechnung sind die auf der Abgangsstation ermittelten Mengen, Gewichts- und Stückzahlen.

4. LIEFERUNG

Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung und Klärung der technischen und kaufmännischen Belange voraus. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen unserem Vertragspartner nicht zu. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % des Auftrages sind gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. von unseren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus diesen Gründen ist ausgeschlossen.FalIs die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, oder befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

5. ERFÜLLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Erfüllungsort ist Leonding. Bei vereinbarter Abholung durch den Käufer gilt unsere Lieferverpflichtung als erfüllt, wenn die Versandbereitschaft durch uns angezeigt wurde. Nutzung und Preisgefahr gehen mit der Versandbereitschaft durch uns an den Käufer, jedoch spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Lager bzw. im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten auf den Käufer unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisregelung über. Lieferung frei Haus bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Erfüllung der Verpackungsverordnung bedienen wir uns Dritter.

6. ZAHLUNGEN

Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten; bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Besteller ein Skonto von 2% abziehen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Zahlung hat in bar oder mittels Bank oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Zahlung durch Begebung von Wechseln oder Schecks erfolgt wirksam nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und zahlungshalber. Sämtliche mit einer Wechsel- oder Scheckbegebung zusammenhängenden Kosten, Spesen, Zinsen und Gebühren gehen zu Kosten unseres Vertragspartners. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf ältere fällige Rechnungen gutgeschrieben. Unabhängig davon bleibt es uns vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen diese Zahlungen anzurechnen sind, Zahlungswidmungen durch den die Zahlung Leistenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge vorerst auf allenfalls aufgelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Bei Teilzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust bei Verzug mit einem Teilzahlungsbetrag ein. Gestaltet sich die Finanzlage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt: 

a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben; 

b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; 

c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust). 

d) Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach unserer Wahl zu beanspruchen; 

e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite jedoch mindestens 12 % Zinsen p.a. sowie alle durch die Einbringung oder Einbringungsversuche auferlaufenden Kosten und Spesen, gleichgültig ob gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, zu verrechnen; 

f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei es unsererseits der Setzung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktrittes nicht bedarf, sondern es genügt, wenn durch uns eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt wird; 

g) von uns aus einem anderen Titel an den Vertragspartner zu erbringende Leistungen, gleichgültig welcher Art auch immer, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben und zurückzuhalten. Unserem Vertragspartner ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderung aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an dritte natürliche oder juristische Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten. (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Darüber hinaus verzichtet jedoch auch der Vertragspartner auf eine Aufrechnung mit oder eine Abtretung von allenfalIs gegen uns zustehenden Forderungen, welcher Verzicht auch ausdrücklich von uns angenommen wird. Zugunsten allfälliger gegen uns bestehender Forderungen steht unserem Vertragspartner ein Retentionsrecht nicht zu. Zahlungen an unsere Vertreter, dürfen nur nach Vorweis einer Inkassovollmacht durch diese erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ein Inkassobüro mit der Einbringlichmachung der Forderung zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten gehen zu lasten des Kunden.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns, und wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt.

8. GEWÄHRLEISTUNG

Der Käufer ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns allenfalls Mängel sofort spätestens binnen 8 Tagen ab diesem Zeitpunkt, bei verborgenen Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Im Falle der Beanstandung ist aber der Käufer verpflichtet, die Ware abzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Sowohl bei Gattungs- als auch Speziesschulden ist es uns überlassen, uns von allfälligen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages, Preisminderung oder Verbesserung durch Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mangelfreie innerhalb angemessener Frist zu befreien. Bei behebbaren Mängeln ist es unserer Wahl überlassen ob wir durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch eine mängelfreie Sache Gewähr leisten. Eine Haftung unsererseits für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, daß sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, besondere Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung nach sechs Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Sachen vornimmt. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche an uns fällige Zahlungen zurückzuhalten.

9. SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG

a) Für unseren Vertragspartnern im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Verträge über Lieferungen an den Zwischenhandel begründen keine Schutzpflichten unsererseits zugunsten des Endabnehmers der von uns gelieferten Produkte; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieser Verträge Vereinbarungen mit diesbezüglicher Schutzwirkung zugunsten des Endabnehmers oder sonstiger Dritter zu schließen. 

b) Soweit unser Abnehmer gewerblicher Verbraucher ist, ist eine Ersatzpflicht auch für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden könnten, ausgeschlossen. 

c) Bringt unser Abnehmer die von uns gelieferte Ware (neuerlich) in den Verkehr (§ 6 des Österreichischen Produkthaftungsgesetzes) so verpflichtet er sich, 

aa) im Rahmen des Rechtsgeschäftes oder aber sonst bei Weitergabe der Ware die Haftung für den unternehmerischen Sachschaden gemäß Iit. b) auszuschließen, 

bb) den Käufer oder sonstigen Vertragspartner oder derjenigen, an den die Ware weitergegeben wird, zur Überbindung aller gegenständlichen Vertragspunkte auf allfällige Nachmänner in der Verfügungsgewalt zu unseren Gunsten zu verpflichten, sodaß wir aus dieser Überbindung unmittelbar zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß lit. d) berechtigt sind. 

d) Für den Fall, daß unser Abnehmer den Bestimmungen der Iit. c) zuwider handelt und wir aus diesem Grund für Schäden, für die eine Haftung unseres Abnehmers nach lit. b) ausgeschlossen ist, in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich unser Abnehmer, uns hinsichtlich aller Schäden und Nachteile schad- und klaglos zu halten. 

e) Sollte unser Abnehmer selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regreß. 

f) Wird ein ausländischer Abnehmer infolge Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regreßanspruch Österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des Österreichischen Binnenrechtes, so ist die Höhe des Regreßanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.

10. RÜCKTRITT

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

11. RECHTSWAHL

Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierenden Streitigkeiten, gilt zwischen unseren Vertragspartnern und uns die Anwendung österreichischen Binnenrechts als vereinbart. Gerichtsstand ist Linz/Austria.

12. ZESSIONSVERBOTE

werden nicht anerkannt.

13. URHEBER- UND VERVIELFÄLTIGUNGSRECHT

Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen desselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 UrhG); im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme u,ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht,die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erworben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

14. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftragsgebers berechtigt.